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   BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R   

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BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R (https://dejure.org/2014,14085)
BSG, Entscheidung vom 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R (https://dejure.org/2014,14085)
BSG, Entscheidung vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R (https://dejure.org/2014,14085)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 S 1 SGB 6, § 63 SGB 6, §§ 63 ff SGB 6, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB 6, § 76 Abs 1 SGB 6
    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz - persönliche Entgeltpunkte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Minderung um Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Besitzschutz für Folgerenten; Rückausgleich bei der Berechnung der Rente des Versicherten

  • rewis.io

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz - persönliche Entgeltpunkte

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 88 Abs. 2
    Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Minderung um Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Besitzschutz für Folgerenten; Rückausgleich bei der Berechnung der Rente des Versicherten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 588
  • FamRZ 2014, 1631
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 20.03.2013 - B 5 R 2/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Besitzschutz - persönliche

    Auszug aus BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R
    Persönliche Entgeltpunkte, die zuletzt der Rente des verstorbenen Versicherten zugrunde lagen, dürfen für eine nachfolgende Hinterbliebenenrente auch insoweit nicht in Anteile mit bzw ohne Besitzschutz aufgespalten werden, als sie auf einem sog "Rückausgleich" aufgrund der Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes beruhen (Anschluss an BSG vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R = SozR 4-2600 § 88 Nr. 2).

    Der Senat schließt sich für Fallkonstellationen wie die der Klägerin der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 2) an.

  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R

    Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des

    Auszug aus BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R
    Zu Recht haben das LSG und im Ergebnis bereits das SG die Beklagte verpflichtet, die der Klägerin ab 1.2.2010 zustehende große Witwenrente unter Berücksichtigung jener 7, 9169 persönlichen Entgeltpunkte zu zahlen, in deren Höhe bei der Scheidung des Versicherten im Jahre 1990 im Wege des Versorgungsausgleichs zu Lasten seines Versicherungskontos Rentenanwartschaften auf seine ausgleichberechtigte erste Ehefrau S. übertragen worden waren; damit wird auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rückforderung der angeblichen Überzahlung beim Sterbequartalsvorschuss (zu dessen Rechtsnatur s Senatsurteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R, RdNr 26 f, 30 f, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 118 Nr. 12 vorgesehen) hinfällig .
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung einer durch den

    Auszug aus BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R
    So war bis zum Inkrafttreten des VersAusglG das sog Rentnerprivileg (wenn der Versorgungsausgleich erst im Rentenalter des ausgleichspflichtigen Ehepartners wirksam wurde, wurde seine Rente erst gekürzt, wenn auch der Ausgleichsberechtigte seine Rente - mit Zuschlag - bezog) nicht im VAHRG, sondern im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 101 Abs. 3 SGB VI aF) verankert (zur fehlenden Kostenneutralität des Rentnerprivilegs s BGH vom 7.11.2012 - XII ZB 271/12, NJW 2013, 226 RdNr 15; vom 13.2.2013 - XII ZB 527/12, NJW-RR 2013, 515 RdNr 20) .
  • BGH, 13.02.2013 - XII ZB 527/12

    Versorgungsausgleich: Befristete Herabsetzung nach Gesetzesänderung zum

    Auszug aus BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R
    So war bis zum Inkrafttreten des VersAusglG das sog Rentnerprivileg (wenn der Versorgungsausgleich erst im Rentenalter des ausgleichspflichtigen Ehepartners wirksam wurde, wurde seine Rente erst gekürzt, wenn auch der Ausgleichsberechtigte seine Rente - mit Zuschlag - bezog) nicht im VAHRG, sondern im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 101 Abs. 3 SGB VI aF) verankert (zur fehlenden Kostenneutralität des Rentnerprivilegs s BGH vom 7.11.2012 - XII ZB 271/12, NJW 2013, 226 RdNr 15; vom 13.2.2013 - XII ZB 527/12, NJW-RR 2013, 515 RdNr 20) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2012 - L 18 R 684/11

    Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R
    Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 14.2.2012, NZS 2012, 626; Bespr Rehbein jurisPR-FamR 5/2013 Anm 4) und den Entscheidungssatz des SG klarstellend dahingehend gefasst, dass die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 30.4.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.9.2010 verurteilt wurde, der Klägerin ab dem 1.2.2010 große Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer 7, 9169 persönlicher Entgeltpunkte zu gewähren.
  • BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 45/87

    Verpflichtung aus Versorgungsausgleich - Anspruch auf Rückübertragung von

    Auszug aus BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R
    Die früher geltenden Vorschriften des § 4 iVm § 9 VAHRG über den sog "Rückausgleich", dh den Bezug einer Rente ohne Abschläge trotz zuvor wegen des Versorgungsausgleichs übertragener Anwartschaften (genau genommen kein "Rückausgleich", da der Versorgungsausgleich selbst nicht rückgängig gemacht wird: BSG vom 20.9.1988, BSGE 64, 75, 77 = SozR 5795 § 4 Nr. 6) sind durch die §§ 37, 38 VersAusglG abgelöst worden.
  • BSG, 20.01.2021 - B 13 R 5/20 R

    Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ohne die Berücksichtigung eines

    Selbst nach Durchführung eines solchen Rückausgleichs bleibt die Übertragung von Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bestehen (BSG Urteil vom 20.9.1988 - 5/4a RJ 45/87 - BSGE 64, 75 = SozR 5795 § 4 Nr. 6 - juris RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 22.11.1988 - 5/4a RJ 65/87 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 61/87 - SozR 5795 § 4 Nr. 9; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 3 RdNr 13) .

    Anders als die insoweit ungenaue Bezeichnung "Rückausgleich" vorgibt, wird bei seiner Durchführung nicht etwa der Versorgungsausgleich durch eine Rückübertragung von Anrechten rückgängig gemacht; damit würden die Versorgungsträger zudem den Bereich der Rentenberechnung überschreiten, für den sie in diesem Zusammenhang nur zuständig sind (vgl BSG Urteil vom 20.9.1988 - 5/4a RJ 45/87 - BSGE 64, 75 = SozR 5795 § 4 Nr. 6 - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 3 RdNr 13) .

    Das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner noch zu Lebzeiten wahrgenommene Antragsrecht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 iVm § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VersAusglG wirkt im Rentenrecht nicht zugunsten der Hinterbliebenen weiter (BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 3 RdNr 16; aA Stock in Reinhardt/Silber, SGB VI, 4. Aufl 2018, § 37 VersAusglG RdNr 8) .

    Aus diesem ergeben sich jedoch selbst nach einem durchgeführten Rückausgleich nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkte (BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 2 RdNr 16; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 3 RdNr 17) .

    Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts durch das VAStrRefG steht den Hinterbliebenen ein (Antrags-) Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu (BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 2 RdNr 16; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 3 RdNr 15 ff) .

    Vielmehr erstreckt sich der Besitz- bzw Bestandsschutz auf die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten in ihrer Gesamtheit (BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 2 RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 3 RdNr 19 ff) ; war bei Festsetzung der Versichertenrente ein Rückausgleich durchzuführen, bezieht sich der Besitzschutz auf die persönlichen Entgeltpunkte, die dem Versicherten ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs zugestanden hätten.

    Einem Hinterbliebenen kommt unter diesen Voraussetzungen mittelbar zugute, dass der verstorbene Versicherte bei Rentenantragstellung erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs. 1 und 3, § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sich der versorgungsausgleichsbedingte Abschlag an Entgeltpunkten nicht mehr auswirkte (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 2 RdNr 17; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 3 RdNr 22) .

  • BSG, 21.12.2023 - B 5 R 5/22 R

    Enthalten das DPSVA 1990 oder das DPSVA 1975 Spezialregelungen, die die in § 88

    Ebenso wenig lässt sich zu ihren Lasten die Summe der persönlichen EP aus der Vorrente in besitzgeschützte und nichtbesitzgeschützte Anteile aufspalten (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 2 RdNr 17 f; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 3 RdNr 19 ff; vgl auch BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - BSGE 131, 202 = SozR 4-2600 § 88 Nr. 4, RdNr 28) .

    Das beruht auf der Erwägung, dass die Höhe einer Rente nicht nur die Einkommensverhältnisse des Rentenbeziehers mitprägt, sondern auch diejenigen der zukünftigen Hinterbliebenen; diese haben sich hierauf eingerichtet (vgl bereits BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 3 RdNr 27) .

    Dieser beruht auf der Erwägung, dass die Höhe einer Rente nicht nur die Einkommensverhältnisse des Rentenbeziehers mitprägt, sondern auch diejenigen der Hinterbliebenen; diese haben sich hierauf eingerichtet (vgl BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 3 RdNr 27) .

  • LSG Hamburg, 19.02.2020 - L 2 R 20/19

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Wirkung des durch den

    Das Bundesozialgericht (BSG) habe diese Frage zu ihren Gunsten auf der Grundlage von Sachverhalten entschieden, die mit dem hiesigen weitestgehend vergleichbar seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R).

    Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen stehe - anders als nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden § 9 Abs. 2 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) - keine Antragsberechtigung mehr zu (Hinweis auf BSG, Urteile vom 20. März 2013 - B 5 R 2/12 R und vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R).

    Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiterwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R, juris Rn.16).

    Auch angesichts des Wortes "nur" in der zitierten Gesetzesbegründung kann den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiterwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R, a.a.O).

    Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht nur bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen, gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R, a.a.O. Rn.19; und vom 20. März 2013 - B 5 R 2/12 R SozR 4, 2600 § 88 Nr. 2; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet habe).

  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 3 BV 16.590

    Landesbeamtenrecht; Versorgung; Versorgungsurheber; Witwengeld;

    4.2 Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn.16).

    Auch das Bundessozialgericht widerspricht der von Gutdeutsch vertretenen Rechtsauffassung und führt in seinem Urteil vom 24. April 2014 (B 13 R 25/12 R - juris Rn.16) aus, dass auch angesichts des Wortes "nur" in der zitierten Gesetzesbegründung den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt.

    Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18).

    4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat).

  • VGH Bayern, 18.07.2017 - B 5 R 2/12

    Kürzung des Witwengeldes wegen Versorgungsausgleichs

    Das Witwengeld unterliegt auch dann einer Kürzung wegen Versorgungsausgleichs, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehemann selbst wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Ruhestandsbezüge erhalten hat (im Anschluss an BSG, U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris; U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris).

    4.2 Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn.16).

    Auch das Bundessozialgericht widerspricht der von Gutdeutsch vertretenen Rechtsauffassung und führt in seinem Urteil vom 24. April 2014 (B 13 R 25/12 R - juris Rn.16) aus, dass auch angesichts des Wortes "nur" in der zitierten Gesetzesbegründung den §§ 37, 38 VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt.

    Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18).

    4.3 Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts besteht bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerente), gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn.19; U.v. 20.3.2013 a.a.O. Rn.17; kritisch: Rehbein, jurisPR-FamR 25/2013 Anm. 5 unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei den Hinterbliebenen mit der Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Besitzschutz gerade nicht mehr für notwendig erachtet hat).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21

    Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Hinterbliebenenrente nach Abänderung des

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinen Urteilen vom 20.3.2013 (B 5 R 2/12 R) und vom 24.4.2014 (B 13 R 25/12 R) festgestellt, dass die Vorschrift einen Besitz- bzw. Bestandsschutz für im Anschluss an andere Renten gezahlte Hinterbliebenenrenten gewähre.

    Eine Befugnis zur Aufteilung in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor (vgl. BSG Urt. v. Urt. v. 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - juris Rn. 28; Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 18; Urt. v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 23).

    Ausdrücklich hat bereits das BSG - nach Aufhebung des Rentnerprivilegs - darauf hingewiesen, dass ein zeitlich oder inhaltlich vorrangiges Bundesgesetz, dass den vertrauensschützenden Regelungsgehalt des § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu Lasten der Hinterbliebenen modifiziert, nicht existiert (vgl. BSG Urt. v. 20.3.2014 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 18; Urt. v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 23; Urt. v. 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - juris Rn. 28).

    Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist kein übergesetzliches Strukturprinzip mit Verfassungsrang, hinter dem die Belange der Hinterbliebenen zurücktreten müssten (BSG Urt. v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 25 f.; Urt. v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris Rn. 20).

  • VG Sigmaringen, 24.02.2021 - 8 K 5169/19

    Kürzung der Hinterbliebenenversorgung

    Nach der Neuregelung durch das VersAusglG aber steht den Hinterbliebenen das (Antrags-)Recht auf Rückausgleich nicht mehr zu, auch nicht für den - hier vorliegenden - Fall, dass der verstorbene ausgleichspflichtige Ehepartner bereits wegen des noch von ihm beantragten Rückausgleichs eine eigene Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Abschläge bezogen hatte (BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, juris Rn. 14 ff.).

    Des Weiteren geht auch das Bundessozialgericht (BSG) davon aus, dass den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, juris Rn.16, 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 16).

    Es lässt sich von der Überlegung leiten, dass sich der Anpassungsantrag des Ausgleichsverpflichteten nur auf seine eigenen Versichertenleistungen, nicht aber auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen bezieht, und führt aus, ein Antragsteller könne - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, Rn. 20; BSG Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 16; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 22 Rn. 68).

    Die Vorschrift des § 88 Abs. 2 SGB VI vermittelt einen Besitz- bzw. Bestandsschutz (BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, juris Rn. 21; BSG Urteil vom 20. März 2013, Az. B 5 R 2/12 R, juris Rn. 17).

    Unter den Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI kommt dem Hinterbliebenen mittelbar zugute, dass der verstorbene Ehepartner erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Abschlag an Entgeltpunkten (mehr) erfolgt war (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2014, Az. B 13 R 25/12 R, juris Rn. 22).

  • VG Würzburg, 14.06.2016 - W 1 K 15.871

    Kein eigenes Antragsrecht auf Anpassung der Versorgungsbezüge durch Witwe und

    Hierunter ist allein das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten, nicht aber die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin zu verstehen (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12; VG Düsseldorf, U.v. 25.9.2014 - 23 K 803/14).
  • VG München, 12.11.2018 - M 21 K 16.5754

    Kürzung einer Hinterbliebenenversorgung

    Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass den Regelungen des VersAusglG nicht entnommen werden kann, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (vgl. U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - juris Rn. 16).

    Hierfür bietet der Gesetzeswortlaut jedoch keinen Anhalt (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 a.a.O. Rn. 18).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.01.2015 - L 12 R 127/14
    Sie erwidert, in seinen Urteilen vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - und vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - habe das Bundessozialgericht ihre Auffassung, dass Hinterbliebenen der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person kein Antragsrecht auf Anpassung (§ 38 Abs. 1 S. 2 VersAusGlG) zustehe, bestätigt.

    Hingewiesen sei schließlich lediglich noch darauf, dass der den Rechtsstreit auslösende Hinweis der Beklagten in ihrem Bescheid vom 29.2.2012, Hinterbliebenenrenten würden auch nach einer Anpassung wegen Tod wieder um den Versorgungsausgleich gekürzt, nach der den Beteiligten bekannten klarstellenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R -) wegen des Besitz- bzw. Bestandsschutzes einer sich an eine andere Rente anschließenden Hinterbliebenenrente gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI so nicht zutrifft.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2021 - L 18 R 435/20

    Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte bei der Bewilligung einer

  • BSG, 11.01.2021 - B 13 R 269/19 B

    Anspruch einer Sonderrechtsnachfolgerin auf höhere Rente

  • VG Saarlouis, 19.05.2017 - 2 K 26/16

    Kürzung des Witwengeldes wegen Versorgungsausgleichs

  • VG Ansbach, 30.11.2016 - AN 11 K 16.01380

    Kürzung des Versorgungsausgleichs

  • VG Düsseldorf, 25.09.2014 - 23 K 803/14

    Hinterbliebenenversorgung; Witwengeld; Kürzung; Versorgungsausgleich;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2021 - L 16 R 796/18

    Neufeststellung einer Witwenrente nach Feststellung eines Rückausgleichs von im

  • VG Köln, 19.08.2020 - 23 K 7668/18
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